Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Belt Tec GmbH & Co. KG 

I Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber allen Unternehmern, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur wirksam, wenn wir ausdrücklich und schriftlich deren Geltung zustimmen.

1.2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.4. Für Außenhandelsgeschäfte gilt grundsätzlich die Ex Works „EXW“ Handelsklausel lt. ICC Incoterms neuester Fassung als maßgebend.

II Angebote/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, und sonstigen Zusagen werden erst durch schriftliche Bestätigungen verbindlich.

2.2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese Innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot.

3.2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z.B. Zeichnungen, Kalkulationen etc. behalten wir uns Eigenturm- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir die Bestellung nicht innerhalb der unter 2.2 genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurück zusenden.

III Preise      

3.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab unserem Betrieb, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.

3.2. Anfallende Kosten für Transport und Verpackung träg der Kunde und werden gesondert berechnet.

IV Zahlung/Verrechnung

4.1. Zahlungen haben derart zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Rechnungsbetragsverfügen können. Der Käufer kommt spätestens 7 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4.2. Rechnungen für Serviceleistungen, Montagen, Reparaturen, Formen oder Werkzeugkosten sind grundsätzlich netto zahlbar.

4.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben Preisänderungen wegen veränderter Lohn- Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.

4.5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann berechtigt, alle Forderungen aus Laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Besteller sofort Fällig zu stellen. Zudem sind wir berechtigt die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen, sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Waren zu untersagen. Alle Rechtsfolgen kann der Besteller durch Zahlung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs verhindern. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

V Lieferzeiten/Lieferungen  

5.1. Unsere Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der angeschlossenen Menge zulässig.

5.2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Paketdienst oder anderen Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über. 

5.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Menge herzustellen bzw. zu beschaffen. Etwaige Änderungswünsche können nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, die Waren nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

VI Eigentumsvorbehalt

 6.1. Wir behalten uns das Eigentum aller gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleich aus welchem Rechtsgrund, inklusive künftig entstehender oder bedingter Forderungen vor.

 6.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 6.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Veräußerung oder Verbindung bzw. Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

 6.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Vorausgesetzt das die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff.  6.4 bis 6.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 

 6.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 6.2 haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 6.3 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. 

6.6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich in Kenntnis setzen. 

6.7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII Mängel

7.1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern, oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

7.2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im Einzelfall durch unser Verschulden zu vertreten haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers Verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

7.3. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware uns nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel nicht berufen.

7.4. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziffer VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. (Mangelfolgeschäden)

VIII Haftungsbegrenzung und Verjährung 

8.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Vertragstypischen Schaden.

8.2. Diesen Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. In Fällen zwingender Haftung nach dem Produktionsgesetzt, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

8.3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach der Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.     

IX Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

9.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, Nacherfüllungen sowie Zahlungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Hauptsitz unseres Unternehmens. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

9.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG)

9.3. Sind eine oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

X Maßgebende Fassung   

10.1. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingen maßgebend.           

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Belt Tec GmbH & Co. KG

I Geltungsform und Vertragsschluss

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen –  Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (Verkäufer). Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Bedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass wir die Bedingungen des Verkäufers anerkannt hätten.

1.2. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

1.3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns unverbindlich und kostenlos.

2.4. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten nur gegenüber Unternehmen (§14 BGB) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB

II Preise

2.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle inklusiv Fracht, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III Zahlung

3.1. Der in der Bestellung angegeben Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Verkäufers für uns günstiger, so gelten diese.

3.3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

3.4. Zahlungen erfolgen per Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

3.5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. In jedem Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

3.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

IV Lieferzeiten

4.1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.

4.2. Im Falle eines Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir Berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung/Leistung zustehenden Ersatzansprüche oder eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.

4.4. Ist der Bestimmungsort nicht anders angegeben, so hat die Lieferung/Leistung an unseren Geschäftssitz in 28832 Achim zu erfolgen. Der Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung. (Bringschuld)

V Ausführung der Lieferung/Gefahrübergang

5.1. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung

5.2. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen zulässig.

5.3. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.4. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko und frei Haus“ Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

VI. Eigentumsvorbehalt

6.1. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6.2. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

VII Mängel/Verjährung

7.1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern.

7.2. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Ware, mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden sofort angezeigt.

7.3. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen beim Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben, bzw. hätten feststellen können.

7.4. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Gefahrenübergang auf uns vorhanden war. Zu dem vom Verkäufer nach § 439 Abs.2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels.

7.5. Bei Gefahr in Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer die Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.

7.6. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrenübergang. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige.

7.7. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt -erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren, oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen.

VIII Produkthaftung   

8.1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Verkäufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.

8.2. Im Rahmen seiner Verpflichtungen hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 670, 683 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.

XI Zeichnungen/Modelle/Werkzeuge/Unterlagen

9.1. Von uns gestellte, oder für uns angefertigte Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum, und dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß zu verwahren und uns danach unaufgefordert auszuhändigen.

X Erfüllungsort/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

10.1. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und unsere Zahlungen ist, sofern nichts anderes Vereinbart, unser Betrieb.

10.2. Gerichtsstand ist der Hauptsitz unseres Unternehmens. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

10.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG)

10.4. Sind eine oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XI Maßgebende Fassung

11.1. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.